c) Bei
Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer
vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des
Auftrages durch das Technische Büro - Ingenieurbüro unmöglich
macht oder erheblich behindert, ist das Technische Büro -
Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist
das Technische Büro - Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt
berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte
vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei
berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die
vom Technischen Büro - Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu
honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in
EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom
Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus
welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom
Fachverband Technische Büros - Ingenieurbüros herausgegebenen
Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des
Technischen Büros - Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das
Technische Büro - Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller
vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das
Technische Büro - Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung
seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der
Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes
Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das
Technische Büro - Ingenieurbüro berechtigt, das
vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu
Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts
anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
a) Das
Technische Büro - Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und
Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere
Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede
Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung,
Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung,
Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur
mit ausdrücklicher Zustimmung des Technischen Büros -
Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur
für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende
Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet
werden.
c) Das
Technische Büro - Ingenieurbüro ist berechtigt, der
Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und
Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma,
Geschäftsbezeichnung) des Technischen Büros - Ingenieurbüros
anzugeben.
d) Im
Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz
der Unterlagen hat das Technische Büro - Ingenieurbüro
Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen
Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches
vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem
richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der
Auftraggeber nicht die Unterlagen des Technischen Büros -
Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für
Verträge zwischen Auftraggeber und Technischem Büro -
Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur
Anwendung.
b) Für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Technischen
Büros - Ingenieurbüros vereinbart.